Satzung
Wie jeder Verein hat auch
der HFC eine Satzung.
Jedes Mitglied hat sie mit seiner Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag
anerkannt. Sie ist somit für alle Mitglieder verbindlich gültig.
Manchmal hört man leise,
dass unser Verein einer Diktatur ähnlich sei.
Wenn man aber seine in der Satzung festgeschriebenen Rechte kennt,
sieht man, dass die Mitglieder mehr Rechte haben als der Präsident.
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Die Mitglieder bei den Beratungen über Satzungs-
änderungen bei der
Jahreshaupversammlung 2002. |
Die Satzung des HFC Germania
Karberg von 2001, zuletzt geändert durch die Jahreshauptversammlung am
23.06.02.
§1 Name
und Sitz
- Der am 22.09.01 in Hillerse
gegründete Verein führt den Namen:
Hobby-Fußball-Club (HFC) Germania Karberg von 2001
- Der Sitz des Vereins
ist Leiferde (Landkreis Gifhorn).
- Der Verein ist nicht
rechtsfähig.
§2 Zweck
des Vereins
- Der Verein fördert
den Freizeitfußball, indem er seinen Mitgliedern
regelmäßig stattfinde Trainingsabende anbietet. Er sorgt ebenfalls
für
eine beschränkte Verpflegung mit Getränken am Trainingsabend.
- Um das Zusammengehörigkeitsgefühl
der Mitglieder zu verstärken, sollen
Kameradschaftsabende durchgeführt werden. Die Organisation ist
Aufgabe des Vorstandes.
- Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
aktiven und fördernden Mitgliedern.
- Als Rechts- und Ordnungsmaßnahmen
gegen Mitglieder bestehen der
Vereinsausschluss sowie die Festsetzung von Strafgeldern.
- Strafgelder setzt der
Vorstand fest.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
ihre Beiträge, Strafgelder und Umlagen
zu denen vom Vorstand festgesetzten Terminen zu bezahlen.
- Die Mitglieder haben
das Recht, an allen Vereinsaktivitäten
teilzunehmen.
Am Trainingsbetrieb können nur aktive Mitglieder teilnehmen.
Passive Mitglieder dürfen nach Anfrage teilnehmen.
§4 Erwerb
der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins
kann jede natürliche männliche Person werden.
- gestrichen
- Der Aufnahmeantrag muss
an den Vorstand des Vereins gerichtet sein.
- Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem
Antragsteller mündlich mitgeteilt werden.
§5 Beendigung
der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er ist frühestens zum Ende des auf die Kündigung folgenden Monats
möglich.
- Der Ausschluss aus dem
Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen
die Interessen des Vereins verstoßen hat oder seine Beiträge nicht
bezahlt hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn ein aktives
Mitglied mehrmals unentschuldigt dem Trainingsabend fern geblieben ist.
- Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Legt das Mitglied gegen
den Beschluss des Vorstandes Protest beim Vorstand ein, so entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft incl. aller Pflichten und
Rechte des Mitgliedes.
§6 Beiträge
- Der Verein erhebt Aufnahmegebühren
und Mitgliedsbeiträge, die
monatlich fällig sind. Der Vorstand kann andere Fälligkeiten beschließen.
- Für bestimmte Zwecke
kann zusätzlich eine Umlage vom Vorstand
beschlossen werden. Diese ist nicht verpflichtend für die Mitglieder,
wenn
sie innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist mitteilen, dass die am
Zweck der Umlage nicht teilnehmen wollen.
- Mitgliedsbeiträge
und Aufnahmegebühren werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
§7 Organe
des Vereins
- Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung
ist vom Präsidenten mindestens einmal im
Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der
Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder
dies verlangen.
- Jedem Mitglied steht
eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
- Jedes Mitglied kann bis
zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge
zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
- Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Entscheidungen der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidungen
über die Auflösung des Vereins und über Satzungsänderungen
sind mit
2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Über die Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung
ist insbesondere für die folgenden
Angelegenheiten zuständig:
a) Feststellung des Jahresrechnung
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins
c) Wahl des Vorstandes
§9 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins
besteht aus:
a) dem Präsidenten (1. Vorsitzender)
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
- Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch den Vorstand
vertreten.
Es handeln immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wovon ein
Vorstandsmitglied ein Vorsitzender sein muss. Bei Bankgeschäften kann
der Kassenwart alleine handeln.
- Die Vorstandsmitglieder
handeln immer im Namen aller
Vereinsmitglieder, soweit sie dabei nicht gegen diese Satzung verstoßen.
- Der Präsident beruft
und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
Er ruft den Vorstand ein, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend
sind. Unter ihnen muss ein Vorsitzender sein. Bei Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
- Bei Abwesenheit wird
der Präsident durch den 2. Vorsitzenden vertreten,
der in diesem Falle die gleichen Rechte und Pflichten wie der Präsident
besitzt.
- Der Vorstand ist jeweils
für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach dieser
Zeit muss die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählen,
wobei der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder auch
wiedergewählt werden können.
§10
Haftung
- Die Haftung beschränkt
sich grundsätzlich auf das Vereinsvermögen.
- Wo dies nicht möglich
ist, haften immer alle Mitglieder des Vereins für
Forderungen, die sich gegen ein Mitglied aufgrund seiner
Vereinszugehörigkeit ergeben.
§11
Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des
Vereins fällt das Vermögen an die Mitglieder, unter
denen es gleichmäßig aufgeteilt wird.
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